Straftaten von Minderjährigen Im Kanton Zürich befassen sich die spezialisierten Behörden der Jugendstrafrechtspflege mit den Minderjährigen, welchen Straftaten vorgeworfen werden. Das Jugendstrafrecht gilt für Angeschuldigte, die zwischen dem 10. und dem 18. Altersjahr Delikte begangen haben.
Ausserhalb der Jugendstrafrechtspflege beurteilen die Statthalterämter, das Stadtrichteramt der Stadt Zürich und das Polizeirichteramt Winterthur die Übertretungen von Jugendlichen, mit Ausnahme der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes und der geringfügigen Vermögensdelikte.
Jugendstaatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaften Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden der Jugendstrafrechtspflege im Kanton Zürich sind die sechs Jugendanwaltschaften und die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürichs. Sie unterstehen der Direktion der Justiz und des Innern.
Die von der Verwaltung unabhängigen Jugendgerichte bei den Bezirksgerichten sind als urteilende Behörden in bestimmten Verfahren ebenfalls Teil der Jugendstrafrechtspflege, in Berufungsverfahren auch das Obergericht des Kantons Zürich, in bestimmten Verfahren schliesslich das Schweizerische Bundesgericht.